Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungstechnik Assmann Geltungsbereich:

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2010

gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers

(Veranstaltungstechnik Assmann).

§1 Angebot/Vertrag

Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben

keine Gültigkeit. Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an

und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des

Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich

widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verträge,

die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als

Dienst-/ Werkverträge einzustufen. Uns erteilte Aufträge, auch bei

fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxe oder per Email sind für den

Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unser Auftragsbestätigung. Der

Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden

danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir

sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per

Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.

§2 Pflichten der Veranstaltungstechnik Assmann

Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen

unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach

den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte

Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des

Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages

an den Auftraggeber zurückgegeben. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und

Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf

Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für

Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- /

Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für

vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Zur Informationserteilung gehört

auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die

erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung

herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind,

werden wir dies unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist

unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft

vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die

darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir

nicht.

§3 Pflichten des Kunden

Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu

stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten

Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und

Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und

Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

§4 BGV A12 Allgemeine Vorschriften & §5 Koordinierung von Arbeiten

Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies

zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist eine

Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu

sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und

deren Beschäftigten hat. Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung

zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er

verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur

Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Soweit uns

Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder

Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne

besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und

Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns

über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten

rechtzeitig zu informieren. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes

Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den

anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns

nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten

sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

§6 Vergütung

Unsere Vergütung richtet sich nach der beiliegenden Vergütungsliste (siehe

unten) bzw. dem beiliegenden Honorarrahmen. Wir verpflichten uns unserer

Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen. Widerspricht der Auftraggeber dem

Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen

Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil)Leistungen nicht erbracht

worden sind. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu

erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten

Teilleistungen. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu

versichern und versichert zu halten. Wir haften nicht für Vermögensschäden und /

oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer

Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe

Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf

Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für

den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der

Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt

berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit

rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz

unseres Unternehmens die Stadt Hamburg. Sollten einzelne Bestimmungen der

vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der

unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

Alle Vergütungen gelten für einen 10 Std Tag inklusive Pausen (mind. 1 h) und

allen zur Auftragserfüllung benötigten Werkzeugen. Tage mit mehr als 10 Std

werden mit 1,5 Tagespauschale, Tage mit mehr als 15 Std werden mit 2

Tagespauschale berechnet.

Auslagen

Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in

Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese

Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen

Zahlungsmodalitäten

Die Rechnungsfrist ist im Normalfall 7 Tage. Nach 14 Tagen,

Zahlungserinnerung. Nach 21 Tagen, 1.Mahnung und Verzugszinsen von 8%. Nach 30

Tagen, 2. Mahnung Ankündigung zum Mahnbescheid. Weitere Zinsen und

Bearbeitungsgebühren behalte ich mir vor.

Stornierungen

Bei einer Stornierung 21 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von

50% berechnet. Bei einer Stornierung 14 Tage vor Auftragsbeginn wird eine

Ausfallpauschale von 75% berechnet. Bei einer Stornierung 7 Tag vor

Auftragsbeginn oder kürzer wird eine Ausfallpauschale von 100% berechnet

Catering

Wenn nicht vom Auftraggeber gestellt, wird nach den

Verpflegungsmehraufwendungen berechnet. 28 Euro (Deutschland oder die

Pauschale des jeweiligen Landes) für einen Tagessatz. Ist auf einer Produktion

kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer

frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Transport zum Veranstaltungsort

Bei Anreise mit einem eigenen PKW werden 0,38 Euro pro gefahrenem Kilometer

berechnet. Anreisen per DB (Eisenbahn) werden bis 200km in der 2. Klasse und

über 200km in der 1.Klasse ohne Bahncard abgerechnet. Anreisen per

öffentlichen Verkehrsmittel werden laut Ticket abgerechnet.

Bei der Gestellungen von Mietfahrzeugen wird ein Vollkaskoschutz mit einer

maximalen Reduzierung des Selbstbeteilungsanteils angestrebt. Dieser darf aber

500 Euro nicht übersteigen.

Bei Veranstaltungen außerhalb Hamburgs ist ein Hotelzimmer (mind. 3+ Sterne)

vorzusehen. Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar,

Minibar und Medien gehören nicht dazu). Ein Einzelzimmer wird vorausgesetzt.

im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht. Offdays werden mit

50% der Tagespauschale berechnet. Reisetage bis zu 5 Std werden mit 50% der

Tagespauschale berechnet. Reisetage über 5 Std werden mit einer vollen

Tagesgage berechnet.

erweiterte Angaben zur Vermietung von Gegenständen

Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der

Mietgegenstände aus dem

Lager (Mietbeginn) und den vereinbarten Rückgabetag im Lager (Mietende) ein.

Der Mietbeginn – und ende gilt unabhängig davon, wer den Transport durchführt.

Vergütung

Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei

Vertragsabschluss gültigen Preisliste angegebene Tages- Mietpreis als

vereinbart.

Transport

Transportleistung schuldet Veranstaltungstechnik Assmann nur, wenn dies

ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist

Veranstaltungstechnik Aßmann berechtigt, sich der Leistung Dritter für den

Transport zu bedienen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von

Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.

Übergabe ist für den Fall, dass Veranstaltungstechnik Assmann den Transport

selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der

Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der

Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager vor

Verladung.