AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungstechnik Assmann Geltungsbereich:
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2010
gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers
(Veranstaltungstechnik Assmann).
§1 Angebot/Vertrag
Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben
keine Gültigkeit. Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an
und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des
Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich
widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verträge,
die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als
Dienst-/ Werkverträge einzustufen. Uns erteilte Aufträge, auch bei
fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxe oder per Email sind für den
Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unser Auftragsbestätigung. Der
Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden
danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir
sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per
Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.
§2 Pflichten der Veranstaltungstechnik Assmann
Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen
unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach
den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte
Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des
Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages
an den Auftraggeber zurückgegeben. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und
Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf
Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für
Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- /
Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Zur Informationserteilung gehört
auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die
erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung
herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind,
werden wir dies unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist
unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft
vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die
darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir
nicht.
§3 Pflichten des Kunden
Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten
Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und
Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und
Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.
§4 BGV A12 Allgemeine Vorschriften & §5 Koordinierung von Arbeiten
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies
zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist eine
Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu
sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und
deren Beschäftigten hat. Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung
zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er
verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur
Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Soweit uns
Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne
besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und
Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns
über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten
rechtzeitig zu informieren. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes
Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den
anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns
nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten
sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
§6 Vergütung
Unsere Vergütung richtet sich nach der beiliegenden Vergütungsliste (siehe
unten) bzw. dem beiliegenden Honorarrahmen. Wir verpflichten uns unserer
Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen. Widerspricht der Auftraggeber dem
Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen
Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil)Leistungen nicht erbracht
worden sind. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu
erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten
Teilleistungen. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu
versichern und versichert zu halten. Wir haften nicht für Vermögensschäden und /
oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer
Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf
Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für
den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der
Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt
berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit
rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz
unseres Unternehmens die Stadt Hamburg. Sollten einzelne Bestimmungen der
vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
Alle Vergütungen gelten für einen 10 Std Tag inklusive Pausen (mind. 1 h) und
allen zur Auftragserfüllung benötigten Werkzeugen. Tage mit mehr als 10 Std
werden mit 1,5 Tagespauschale, Tage mit mehr als 15 Std werden mit 2
Tagespauschale berechnet.
Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in
Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese
Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen
Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungsfrist ist im Normalfall 7 Tage. Nach 14 Tagen,
Zahlungserinnerung. Nach 21 Tagen, 1.Mahnung und Verzugszinsen von 8%. Nach 30
Tagen, 2. Mahnung Ankündigung zum Mahnbescheid. Weitere Zinsen und
Bearbeitungsgebühren behalte ich mir vor.
Stornierungen
Bei einer Stornierung 21 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von
50% berechnet. Bei einer Stornierung 14 Tage vor Auftragsbeginn wird eine
Ausfallpauschale von 75% berechnet. Bei einer Stornierung 7 Tag vor
Auftragsbeginn oder kürzer wird eine Ausfallpauschale von 100% berechnet
Catering
Wenn nicht vom Auftraggeber gestellt, wird nach den
Verpflegungsmehraufwendungen berechnet. 28 Euro (Deutschland oder die
Pauschale des jeweiligen Landes) für einen Tagessatz. Ist auf einer Produktion
kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer
frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Transport zum Veranstaltungsort
Bei Anreise mit einem eigenen PKW werden 0,38 Euro pro gefahrenem Kilometer
berechnet. Anreisen per DB (Eisenbahn) werden bis 200km in der 2. Klasse und
über 200km in der 1.Klasse ohne Bahncard abgerechnet. Anreisen per
öffentlichen Verkehrsmittel werden laut Ticket abgerechnet.
Bei der Gestellungen von Mietfahrzeugen wird ein Vollkaskoschutz mit einer
maximalen Reduzierung des Selbstbeteilungsanteils angestrebt. Dieser darf aber
500 Euro nicht übersteigen.
Bei Veranstaltungen außerhalb Hamburgs ist ein Hotelzimmer (mind. 3+ Sterne)
vorzusehen. Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar,
Minibar und Medien gehören nicht dazu). Ein Einzelzimmer wird vorausgesetzt.
im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht. Offdays werden mit
50% der Tagespauschale berechnet. Reisetage bis zu 5 Std werden mit 50% der
Tagespauschale berechnet. Reisetage über 5 Std werden mit einer vollen
Tagesgage berechnet.
erweiterte Angaben zur Vermietung von Gegenständen
Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände aus dem
Lager (Mietbeginn) und den vereinbarten Rückgabetag im Lager (Mietende) ein.
Der Mietbeginn – und ende gilt unabhängig davon, wer den Transport durchführt.
Vergütung
Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste angegebene Tages- Mietpreis als
vereinbart.
Transport
Transportleistung schuldet Veranstaltungstechnik Assmann nur, wenn dies
ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist
Veranstaltungstechnik Aßmann berechtigt, sich der Leistung Dritter für den
Transport zu bedienen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von
Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.
Übergabe ist für den Fall, dass Veranstaltungstechnik Assmann den Transport
selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der
Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der
Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager vor
Verladung.

